Historische Dokumente: Attestat der Schönecker Bürgerschaft von 1761 gegen den Einzug von Milizen.
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1 tens belehrent beiliegendes attestat, das Flecken Schönecken von unvordenklichen Jahren von Militzen Zug exernt gewesen, und gleich dem Ertzstift Trierische haupt und neben städter gehalten worden seyen. 2tens ist aus Trierische Geschictsschreibereren bekänt, daß der Flecken Schönecken eine Deputierten auf den Landtag schicken, das Recht und Vorzug gehabt, auch noch im vorigen SAEULS unter Regierung Churfürsten Carl Caspar höchtheer: unterm Kreuz, dere Vorzügen würglich genossen, wie solches Beylag mir urjahren nachsichführet, warum 3 tens sowohl die haupt als neben Städte/ welche das Recht haben einen Deputierten zum Landtag abzuschicken / nach dermaliger Lands- Regierungs Congluso von Militzen zügen frey seyen, alle übrigen Erzstiftisch Ortschaften aber Miliz stellen solle, also 4 tens deme Flecken Schönecken die Gerechtigkeit wird müßen widerfahren, daß er als ein Landständiger Marktflecken von Militzen zug frey bleibe, wie dan auch 5 tens in Consideration der darin Vigirends Zunften nicht unter die Bauerschaft gezog werden mag; wie dan auch 6 tens WO Ew. Churfürs. Gnaden bey eingeholter Landshuldigung seine jeden bey seinen hergebrachten Gewohnheiten Freiheiten Recht und Gerechtigkeiten zu belaßen und Respektive zu hand haben gnädigst angelobet; der Flecken Schönecken sei hergebrachten Prorogativen unbeschränkt
Die Schönecker wehrten sich mit Händen und Füßen gegen die bevorstehende Rekrutierung. Letztendlich wurden die Bürger 1768 trotzdem zum Milizendienst rekrutiert.
zu laßen seye; gleich wie dan 7 tens von Höcht dero Herrn Chur- vorfahren der Flecken Schönecken jeder Zeit:/ die Kriegsumstände mögen auch so mißlich gewesen sein als immer wollen:/ bei seinen hergebrachten Immunitäten und Freiheiten gnädigst manutenirt worden; oder aber 8 tens wann jetzo ein solcher Zeit punkt sein sollte, welcher in vorigen Saculis niemahlen gewesen, also das dermahlen die Noth aus ortschaften, so alle zeit sonsten frei gewesen, militz zu ziehen, erfordern wolle, Von solch extra ordinairen militzen zug der anfang in den volkreichen Ertzstiftischen haupt und neben stäten möge vorgenommen werden; als dan die bürgerschaft des flecken schönecken nicht alleinstehn dienstfähige kinder, sondern auch sichselbst mit haab und guth zum allgemeinen vaterland dienst gern Sagrifizum und als gehorsamste untertanen erzeigen wolle; wo aber 9 tens die mit noch einigen geringen ertzstiftischen flecken und neben städter/: welches zum allgemeinen landdiensten bann
Einpfisterling aus machen wird:/Ihrer alten Freiheiten beraubet, und unterdrückt, die größere neben städt/: so in militzstellung ein ansehnliches thun könnten:/freigehalten werden wollen, Supplicirende bürgerstadt gegen das lands-regierungs Conclusium vom 29 ten jan.1761. sich höchstens zu beschwehren gegründete notach hat; also zu erw Churfürstliche gnaden höchster persohn ihre untertänigste zuflucht nimbt, höchstdieselbe fußfälligst bittennt, solchen wiederrechtlichen regierungschluß gnädigst auf zu heben, und Supplikantes gleich übrig landständischen ortschaften bey hergebracht freiheit ungeschmälert zu belaßen.

Entziffert/übersetzt, zur Verfügung gestellt und mit freundlicher
Genehmigung von Nikolaus Schütz, Schönecken.

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