Unter Bezugnahme auf meiner Verfügung vom 13. des Monats No. 1158
mache ich darauf aufmerksam, dass die noch in Unsere Verhältnisse befindlichen ohne
Consens auswandernden Leute nicht zur gerichtlichen Bestrafung anzuxxxxx, sondern vielmehr
nach ihrer Verhaftung den betr. Landraths Aemtern behuts Ueberweisung an die betr.
Landwehr Bataillons Kommandos vorzuführen sind. Prüm,
den 23. März 1854
der Königliche Landrath Bournyl
An den Bürgermeister
Herrn Scheurette
in Schönecken
No. 1349 |
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